Der Präsident unterzeichnete den so genannten 4.0 Anti-Krisen-Schild.
der Präsident unterzeichnete den so genannten 4.0 Anti-Krisen-Schild. Das Gesetz wurde bereits im Gesetzblatt veröffentlicht, was bedeutet, dass die meisten seiner Bestimmungen schon heute (24. Juni) in Kraft treten werden.
Der Schutzschild 4.0 ist bereits ein weiterer Rechtsakt, mit dem spezifische Änderungen an einzelnen Gesetzen eingeführt werden, die sich in der Entwicklung von Mechanismen niederschlagen sollen, die das Funktionieren einzelner Gruppen in der Situation sozialer und wirtschaftlicher Veränderungen aufgrund der Covid-19-Epidemie erleichtern.
Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen, die die neue Version des Anti-Krisen-Schildes mit sich bringt:
Erlass von Mikrokrediten für Unternehmer bereits ohne entsprechenden Antrag
Dank der früheren Lösungen, die im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie eingeführt wurden, kamen viele Unternehmer (die sowohl als Einzelunternehmen als auch als Gesellschaften tätig waren) in den Genuss des so genannten Mikrokredits für die laufenden Kosten der Unternehmensführung. Die Leistung in Höhe von max. 5000 PLN wurde von den Arbeitsämtern der Landkreise ausgezahlt, und ihre Rückzahlung kann unter der Bedingung, dass nach Ablauf von drei Monaten nach der Gewährung des Mikrokredits die Geschäftstätigkeit weitergeführt wird, erlassen werden.
Bisher war die Bedingung für den Erlass eines Mikrokredits die Einreichung eines entsprechenden Antrags innerhalb von maximal 14 Tagen nach Ablauf der 3-Monatsfrist, gerechnet ab dem Datum der Auszahlung des Kredits. Eine derartige Form der Bestimmungen bedeutete, dass viele Unternehmer vergaßen, einen entsprechenden Antrag fristgerecht einzureichen, und folglich gezwungen waren, den Mikrokredit zurückzuzahlen, obwohl sie die Bedingungen für seinen Erlass erfüllten.
Der Schutzschild 4.0 gelangt in dieser Hinsicht in die Hände der Unternehmer. Der Kredit wird automatisch getilgt, sobald das Amt nach 3 Monaten feststellt, dass die Tätigkeit des Gastwirts fortgesetzt wird - diese Daten werden anhand öffentlich zugänglicher Register wie CEiDG (Zentralregister und Auskünfte zur Geschäftstätigkeit) oder KRS (Nationales Gerichtsregister) überprüft.
Einführung der so genannten Anti-Übernahmebestimmungen
Der Schutzschild 4.0 führt allgemein kommentierte Regelungen ein, die polnische Unternehmen vor so genannten "feindlichen Übernahmen" schützen sollen, wenn diese Unternehmen aufgrund des durch die Covid-19-Epidemie verursachten Umsatzrückgangs in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Die Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Übernahme als feindlich eingestuft wird, wird vom Präsidenten des UOKiK (Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz) getroffen, der jedes Mal über die Absicht einer Übernahme informiert werden sollte. Die Bestimmungen gelten für Unternehmen, die in bestimmten kritischen Sektoren der Wirtschaft tätig sind. Als solche Unternehmen gelten unter anderem Unternehmen, die Software herstellen, Datenerfassungs- oder Verarbeitungsdienste in der so genannten Cloud anbieten, mit Gasbrennstoffen und Gas mit dem Ausland handeln, Wärme erzeugen, übertragen oder verteilen, in Binnenhäfen umladen oder Fleisch, Milch, Getreide sowie Obst und Gemüse verarbeiten.
Die eingeführten Änderungen stießen in der Phase der parlamentarischen Arbeit auf heftigen Widerstand von Vertretern der Wirtschaft, die unter anderem den Vorwurf erhoben, sie seien verfassungswidrig. Daher wurden im Stadium der Änderungen während der parlamentarischen Arbeit Situationen, in denen ein Unternehmen von einer natürlichen Person mit Staatsbürgerschaft (bzw. einer juristischen Person mit Sitz in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Staat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist) übernommen wird, vom Verfahren der Übernahmekontrolle ausgeschlossen.
Weitere Änderungen, die durch den "Anti-Krisen-Schild 4.0" eingeführt wurden (über die wir bereits früher berichtet haben), umfassen u.a.:
Änderungen bei Krediten
Der Schwerpunkt des Schilds 4.0 liegt weitgehend auf Änderungen von Kreditverträgen. Der subventionierte Zinssatz für Kredite steht Unternehmern zur Verfügung – bei kleinen und mittleren Unternehmen beträgt er maximal 2 Prozentpunkte, bei größeren Unternehmen maximal 1 Prozentpunkt. Die Subventionen gehen nicht direkt an die Kreditnehmer, sondern an die Banken. Diese werden wiederum die Höhe der fälligen Zinsen für einzelne Kreditverträge entsprechend reduzieren. Wichtig ist, dass Zinszuschüsse für den Unternehmer kein Einkommen im Sinne der Steuervorschriften darstellen sollen.
Die neue Version des Schutzschildes wird auch einzelnen Kreditnehmern zugute kommen, die durch die Covid-19-Epidemie in eine schwierige Situation geraten sind (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes oder einer anderen Haupteinkommensquelle). Dieser Personenkreis wird die so genannten Kreditferien in Anspruch nehmen können, dank derer die Bank auf Antrag des Kreditnehmers die Verpflichtung zur Ratenzahlung (sowohl den Kapital- als auch den Zinsanteil) für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten aussetzen muss). Kreditferien werden sowohl Verbraucherkredite als auch Hypotheken betreffen.
Wichtig ist, dass die Kreditferien nur für Kreditverträge gelten, die vor dem 13. März 2020 abgeschlossen wurden. Kreditnehmer, die mehrere Kredite gleichzeitig haben, können die Rückzahlung nur eines davon aussetzen.
Die vom Sejm verabschiedeten diesbezüglichen Änderungsanträge des Senats schlossen unter anderem die so genannten Studienkredite (im Sinne des Hochschulgesetzes) aus der Gruppe der Darlehen aus, die unter die Kreditferien fallen. Außerdem wurde die strafrechtliche Verantwortlichkeit für falsche Aussagen von Personen, die nach dem 13. März 2020 eine Erklärung über den Verlust des Arbeitsplatzes oder einer anderen Haupteinkommensquelle abgegeben haben, verhängt.
Neue arbeitsrechtliche Regelungen
Der Schild 4.0 führt weitere Änderungen in den Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein, was es den Arbeitgebern erleichtern soll, während der Epidemie funktionsfähig zu bleiben und sie vor der Notwendigkeit von Entlassungen zu schützen.
Es soll dem Arbeitgeber leichter gemacht werden, dem Arbeitnehmer die Wahrnehmung seiner Aufgaben in der so genannten Fernarbeit zu empfehlen. Es gibt jedoch keine Bestimmungen im Schutzschild, die die Beschäftigten direkt dazu berechtigen, die Erstattung der Kosten für die Nutzung ihrer eigenen Ressourcen (z.B. Strom oder Internetanschluss) bei der Heimarbeit zu beantragen. Diese Frage wird daher weitgehend von den individuellen Vereinbarungen der einzelnen Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern abhängen.
Es wird auch für Arbeitgeber einfacher sein, die Abwesenheit ihrer Mitarbeiter zu planen. Während der Dauer eines Notstands oder einer Epidemie kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung und ohne Urlaubsplan einen Urlaub von bis zu 30 Tagen gewähren, den der Arbeitnehmer in den vorangegangenen Kalenderjahren nicht in Anspruch genommen hat. Wichtig ist, dass der Änderungsantrag des Senats eine direkte Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme eines solchen gewährten Urlaubs einführte.
Die Bestimmungen des Schilds 4.0 kommen auch Arbeitgebern zugute, die einen Rückgang des wirtschaftlichen Umsatzes erlitten haben, sich aber nicht entschieden haben, ihre Beschäftigten in betriebliche Ausfallzeiten (bzw. Ausfallzeiten gemäß Artikel 81 des Arbeitsgesetzes) oder in die Arbeitszeitverkürzung einzubeziehen. Diese Arbeitgeber werden die Möglichkeit haben, eine Kofinanzierung der Lohnkosten durch den Garantierten Vorsorgefonds für Arbeitnehmer zu beantragen.
Die Arbeitgeber werden auch die Bestimmungen nutzen können, die die Begrenzung von Abfindungen, Entschädigungen und ähnlichen Leistungen auf einen Betrag, der das Zehnfache des Mindestverdienstes für Arbeit nicht übersteigt, einführen.
Neustrukturierung in einer neuen Formel
Eine Zustimmung des Gerichts wird nicht mehr erforderlich sein, damit ein Unternehmen ein Umstrukturierungsverfahren einleiten kann. Der Schild 4.0 führt ein Modell der so genannten schnellen Restrukturierung ein, für das es lediglich erforderlich sein wird, eine Vereinbarung mit einem Restrukturierungsberater abzuschließen und im Monitor Sądowy i Gospodarczy (Justiz- und Wirtschaftsmonitor) die Tatsache der Eröffnung des Verfahrens zur Genehmigung der Vereinbarung offenzulegen. Die Gerichte nehmen nur dann am Verfahren teil, wenn ein Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkungen der Verfahrenseröffnung von einem Gläubiger gestellt wird, der sich durch die Handlung seines Schuldners benachteiligt fühlt.
Damit das vereinfachte Verfahren wirksam ist, sollte das Gericht innerhalb von 4 Monaten nach dem Datum der Mitteilung einen Antrag auf Genehmigung des Vergleichs erhalten. Wichtig ist, dass der Schutzschild auch Beschränkungen für die Höchstvergütung von Restrukturierungsberatern einführt, was die Unternehmer vor überhöhten Verfahrenskosten schützen soll. Die vereinfachte Restrukturierung soll Unternehmer in einer schwierigen finanziellen Situation vor Vollstreckungsverfahren schützen, auch im Hinblick auf die durch Sacheinlagen gesicherten Forderungen.
Sonstige Regelungen
Im Übrigen führt der Schutzschild 4.0-Wählscheibe unter anderem auch Folgendes ein:
- Elektronische Verhandlungen in Strafsachen, die die bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung solcher Verhandlungen in Zivilsachen ergänzen sollen.
- Lockerung der Schuldenlast der lokalen Gebietskörperschaften.
- Änderungen des Vergaberechts, einschließlich verbindlicher Änderungen des Vertrags, wenn die durch die Epidemie verursachten Umstände die ordnungsgemäße und rechtzeitige Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer beeinträchtigen.