Gemäß dem aktuellen Wortlaut des Art. 39 poln. Arbeitsgesetzbuches[1] (im Weiteren „AGB“) dürfen Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die spätestens in 4 Jahren ihr Rentenalter erreichen, nicht gekündigt werden, wenn und soweit sie aufgrund ihrer Beschäftigungsdauer Anspruch auf Altersrente erwerben. Diese Regelung gilt sowohl für Erwerbstätige, die im unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen als auch für diejenigen, die befristet beschäftigt sind (wenn der jeweilige Arbeitsvertrag eine Kündigung im Sinne des Art. 33 des poln. AGB zulässt). Außerdem betrifft sie auch Änderungskündigungen (Änderung von Arbeits- und Vergütungsbedingungen gemäß Art. 42 des poln. AGB). Folglich ist die Vorruhestandsregelung auch auf GmbH- Geschäftsführer anzuwenden, sofern sich diese im Angestelltenverhältnis bei der Gesellschaft befinden.